Pensionskasse/Quellensteuer

Der Bezug des Pensionskassenguthabens in Kapitalform will wohlüberlegt sein – immerhin geht es um einen wesentlichen Teil der Altersvorsorge (2. Säule). Bei gegebenen Voraussetzungen ist ein Bezug in Rentenform nämlich vorzuziehen. Bereits beim Entscheid darüber und zur Diskussion des Vorgehens stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Gestützt auf das zwischen Thailand und der Schweiz bestehende Doppelbesteuerungs-Abkommen ist der Pensionskassen-Kapitalbezug für Thailandauswanderer doppelt interessant, können doch sämtliche mit der Auszahlung fälligen Steuern gespart, insbesondere auch die von Bund und Kantonen erhobene Quellensteuer vollumfänglich zurückgefordert werden, und zwar ohne dass in Thailand eine Steuerpflicht entsteht. Immerhin sind einige Grundregeln zu beachten und das richtige Verfahren anzuwenden.

Voraussetzung für die Rückforderung der Quellensteuer ist, dass man sich das Pensionskassenkapital in einem Zeitpunkt ausbezahlen lässt, an welchem man sich in der Schweiz abgemeldet und in Thailand Wohnsitz genommen hat, man sich also am Datum der Auszahlung unbedingt physisch in Thailand aufhält. Unter dieser Voraussetzung ist es grundsätzlich möglich, die abgezogene Quellensteuer bei der in der Schweiz zuständigen Steuerbehörde zurückzufordern. Andernfalls würde man sich ja im Zeitpunkt der Auszahlung nicht in einem Staat aufhalten, mit welchem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Bestenfalls bezieht man dazu das Kapital in einem Kalenderjahr, während welchem man sich mindestens 183 Tage in Thailand aufhält, weil man dann die Anforderung an einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Thailand erfüllt. Eine Rückforderung der Quellensteuer ist überdies nur für die 2. Säule und aus privatrechtlicher Anstellung möglich, nicht also für die private Vorsorge (z.B. 3a) und die Vorsorge aus öffentlichrechtlicher Anstellung. Für die Rückforderung hat man höchstens 3 Jahre nach dem Bezug Zeit. Selbiges gilt auch für die Rückforderung der Verrechnungssteuer z.B. auf jährliche Dividendenzahlungen.

Da aufgrund des Verhaltens der in Thailand zuständigen Steuerbehörden je nach Wohnsitz in Thailand ein unterschiedliches Vorgehen angezeigt ist und ein falsches Vorgehen des Berechtigten bereits beim Bezug zum Verlust des Rückerstattungsanspruches führen kann, empfiehlt es sich, bereits vor Bezug des Kapitals kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir stehen für Ihre diesbezüglichen Fragen gerne zur Verfügung.


 
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