„Automatisierung des Lebenskontrollprozesses für AHV/IV RentnerInnen Ab 1.1.2022 erhalten im Ausland niedergelassene Schweizer Staatsangehörige grundsätzlich keinen Antrag auf eine Lebensbescheinigung. Die Bedingung dazu ist, dass sie bei einer Schweizer Vertretung des Wohnsitzlandes angemeldet sind. Die Informationen werden der Schweizerischen Ausgleichskasse direkt vom Auslandschweizerregister übermittelt. Schweizer Staatsangehörige, die nicht bei einer Schweizerischen Vertretung angemeldet sind, erhalten weiterhin Anträge auf Einreichung von Lebensbescheinigungen. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass registrierte Personen dennoch einen solchen Antrag erhalten. In diesem Fall müssen die Betroffenen dieses Dokument ausfüllen und bestätigen lassen, um zu verhindern, dass ihre Rente ausgesetzt wird.“
Es scheint also, dass die Lebensbescheinigungen AHV/IV für bei der Botschaft angemeldete Rentenbezüger künftig wegfällt, jedenfalls wenn man kein Formular zugestellt erhält. Dies wäre eine sehr begrüssenswerte Entwicklung im Sinne der Rentenbezüger, jedenfalls solange darauf vertraut werden könnte, dass dies von der SAK in Genf auch im Interesse der Versicherten gehandhabt wird. Lasset uns abwarten und sehen...