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ZAS IN GENF, 12 JAHRE TRAUERSPIEL SIND ENDGÃœLTIG GENUG
12.04.18 4:43  |  Artikel Hits:22270  |  A+ | a-
ZAS IN GENF, 12 JAHRE TRAUERSPIEL SIND ENDGÜLTIG GENUG

1. Um wen es geht:

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), mit Sitz in Genf, ist das zentrale Vollzugsorgan des Bundes im Bereich der Sozialversicherungen der 1. Säule, welche die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) umfasst. Sie ist als Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) angegliedert. Der Hauptsitz der ZAS ist in Genf.
Der Direktor der ZAS heisst Patrick Schmied, derjenige der Eidgenössischen Finanzverwaltung ist Serge Gaillard, deren Chef und Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) ist wiederum ein gewisser Ueli Maurer.
Gemäss Feststellung auf der Homepage www.zas.admin.ch stellt sich die ZAS in den Dienst der Versicherten und Partner. Ihre Tätigkeit beruht auf folgenden Werten: Verantwortung, Effizienz, Respekt und Teamgeist.
Im Geschäftsbeeicht 2017 der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS werden deren Aufgaben und Werte wie folgt umschrieben:
RESPEKT gegenüber Leistungsbezügern und Mitarbeitenden,
VERANTWORTUNG durch eine einwandfreie Erfüllung des Leisungsauftrages,
EFFIZIENZ in den Arbeitsprozessen und Informationssystemen,
TEAMGEIST durch motivierte, kompetente und qualifizierte Mitarbeiter,
und festgestellt, dass „In einem Umfeld, das ständigen nationalen und internationalen gesetzlichen Änderungen unterworfen ist“, „die ZAS ihre Aufgaben zur vollen Zufriedenheit sowohl der Versicherten als auch ihrer Partner“ erfülle.
 
Nun, was ist von dieser Prämisse zu halten? Viel, wenig, allenfalls sogar überhaupt nichts? Man möge sich aufgrund nachfolgender Ausführungen doch bitte das eigene Bild machen...
 

2. Worum es geht:  

Das ist nicht die Geschichte von der durchaus gerechtfertigten, alljährlichen Überprüfung des Lebens der Versicherten, des Zusammenlebens Versicherter mit ihren Pflege- und Stiefkindern, der aktuellen Schulbesuche von über 18-jährigen (Stief- und Pflege-)Kindern und weiterer, gegebenenfalls notwendiger Abklärungen zur Rechtfertigung der Auszahlung von AHV- und IV-Renten.
 
Es ist die Geschichte von in Thailand wohnhaften Personen, welche gestützt auf geltendes Schweizerisches Recht gegenüber der ZAS Leistungsansprüche geltend machen. Es ist die Geschichte des Umgangs der ZAS mit diesen Versicherten bzw. deren Rechtsvertreter. Es ist leider auch die Geschichte von duzendfachem Ignorieren von An- und Nachfragen, von Lügen über den Nichterhalt von Unterlagen (obwohl Solcherlei heutzutage einfach online bewiesen werden kann), von Gängeleien und Schikanen annehmend das Ausmass von Nötigung durch Nichtakzeptanz von ausreichenden Unterlagen, von der duzendfachen Einstellung gerechtfertigter Rentenzahlungen gestützt auf wahrheitswidrige Feststellungen, Unterlagen nicht erhalten zu haben, oder dass Unterlagen den vermeintlichen Anforderungen nicht genügen würden, das Provozieren von Nöten bei den eigenen Versicherten durch die ungerechtfertigte Einstellung von Rentenzahlungen, das Verursachen von völlig unnötigem Aufwand, welcher grundsätzlich der Verursacher zu tragen hätte etc. etc. etc.. Es ist schliesslich die Geschichte von der Unterschlagung von Renten der Versicherten, deren Geltendmachung im Einzelfall mit nicht zu rechtfertigendem Aufwand verbunden wäre und schliesslich für die duzenden, ja wohl hunderten anderen Fälle absolut gar nichts brächte.
Nach 12 Jahren im Umgang mit dieser Einrichtung habe ich jedenfalls nunmehr genug, oder anders gesagt, die Nase gestrichen voll. Ich halte es mit Goethe’s Faust: „Habe nun, ach! Philosophie, Juristerei und Medizin, und leider auch Theologie durchaus studiert, mit heißem Bemüh´n. Da steh´ ich nun, ich armer Tor! Und bin so klug, als wie zuvor …“.
 
Wenngleich es mir persönlich nur zur Juristerei gereicht hat, lassen mich die letzten zwölf Jahre im Umgang mit der obgenannten Einrichtung gar gleich torhaftig zurück. Habe ich mir doch tatsächlich mal eingebildet, dass man sich auch bei Schweizerischen Einrichtungen an geltendes Schweizer Recht halten müsste bzw.würde, dass Schweizerische Werte etwas zählen würden, dass man sich bei Schweizerischen Einrichtungen der Wahrheit oder gar selbst gewählten Werten auch verpflichtet fühlte. Nun, weit gefehlt... Als Auszüge aus Vorkommnissen der letzten Jahre, welche leider absolut keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben bzw. faktisch nur einen kleinen Einblick in die unzähligen Ungeheuerlichkeiten bieten, jedoch alle auch bewiesen werden können, führe ich unten Auszüge aus Korrespondenz mit der ZAS aus diversen Einzelfällen der letzten Jahre auf. Von diesen kann auf das wahre Ausmass bezüglich der von mir behandelten Mandate und wohl durchaus auf unzählige, weitere Fälle (auch ohne meine Beteiligung) geschlossen werden. Sollte man über die Jahre darin eine zunehmende Genervtheit und einen schärferen Ton des Vertreters feststellen, hätte man sich denn nicht getäuscht, aber möge der geneigte Leser doch selbst urteilen:

3. ZAS, der Tragödie erste Jahre (2006 bis 2015):  

In den ersten Jahren meiner Tätigkeit in Thailand habe ich im Kontakt mit der ZAS verschiedentlich Vorkommnisse festgestellt, welche für mich je länger desto weniger nachvollziehbar waren. Es wurde auf An- und Nachfragen nicht geantwortet, es wurden nach meiner Ansicht ausreichende Unterlagen nicht akzeptiert, es wurden Renten eingestellt, obwohl wir z.B. Lebensbescheinigungen aus- und zugestellt hatten, Schreiben und Verfügungen nicht an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt etc. Noch an das Gute im Menschen glaubend und damit an Naivität kaum zu überbieten, nahm ich damals die ZAS gegenüber meinen Klienten in Schutz, sei es, dass diese grosse Personalwechsel hätte, sei es, dass wohl überall Fehler geschehen könnten usw. Bei zunehmenden Fällen musste ich jedoch feststellen, dass es sich dabei nicht um Fehler, sondern um volle Absicht handelte. Nach wiederholten Hinweisen auf diese Umstände gegenüber der ZAS und nichtssagenden Antworten aus Genf darauf, nahm die Anzahl der Einzelfälle leider nur noch zu. In einem Einzelfall, jedoch mit Querverweisen auf viele andere, kam es dann zu folgendem Emailwechsel:
 
Email FS vom 18.02.2014
Sehr geehrte Damen und Herren
In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf unsere Anfrage vom 10. Februar 2013, auf welche ich, wie leider üblich, bis heute keine Antwort erhalten habe, und stelle zur dieser Angelegenheit fest was folgt:
Das ordentliche Formular für Lebensbescheinigungen hat mein Klient im Oktober 2013 nie erhalten. Aufgrund der untigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass dieses nie verschickt oder dieses an eine andere Person zugestellt worden ist. Seitens der IV-Stelle wurde anfangs Dezember ein Lebensbescheinigungsersatzformular an den Sohn meines Klienten zugestellt, welches eine falsche AHV-Nummer enthielt. Dieses wurde umgehend bestätigt, an die IV-Stelle zurückgeschickt und dessen Versand unsererseits nachgewiesen. Den Eingang zuerst bestreitend hat die IV-Stelle die Rente meines Klienten im Februar eingestellt, entweder gestützt auf die wahrheitswidrige Feststellung, die Lebensbescheinigung nicht erhalten zu haben oder, noch schlimmer und weniger nachvollziehbar, weil das Formular die beiden Stiefkinder nicht enthielt. Die IV-Stelle hat also die Rente des Versicherten eingestellt, weil der Lebensnachweis für die Stiefkinder zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht war, so etwas muss man sich zuerst einmal vorstellen können...! Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 an die Adresse des Sohnes meines Klienten (nicht an den seit Jahren Bevollmächtigten) wurde die Zahlung einer aufgeschobenen Rente in Aussicht gestellt, welche bis gestern jedoch nicht auf dem Konto meines Klienten eingetroffen ist. Beiliegend erhalten Sie einen Scan der bereits per Post verschickten (was wir auch nachweisen können und werden, wenn es wieder zu völlig unsinnigen Widerreden kommt) Lebensbescheinigung für unseren Klienten zusammen mit den beiden Stiefkindern. Des Weiteren haben wir Ihnen mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 eine aktuelle Studienbestätigung und andere Beilagen zugestellt, worauf mit Schreiben Ihrerseits vom 31. Januar 2014 (wiederum gerichtet an die Adresse des Sohnes) nochmals dieselben Unterlagen erfragt wurden, welche nun wiederum mit dem entsprechenden Aufwand auf den Weg gebracht werden mussten und wurden.
 
Da mir die Standardausrede, dass Fehler passieren können, nach über 7 Jahren Kontakt mit der ZAS hinreichend bekannt ist, kann ich diese nun nicht mehr hören und ist meine Geduld am Ende. Solcherlei Vorgehen (Zustellung an verschiedene Stellen trotz Auflage einer anwaltlichen Vollmacht, Ausstellen eines Formulars mit falscher AHV-Nummer, Verleugnung der nachgewiesenen Eingänge von Unterlagen etc.) geschieht mit voller Absicht und stellt eine Schikane meines bzw. Schikanen auch noch vieler anderer meiner in Thailand wohnhaften Klienten dar, welche nunmehr lange genug auf der Basis von Nachsicht behandelt wurden. Wären uns nicht duzende andere Fälle bekannt, wo Selbiges geschah, auf unsere Anfragen nicht eingegangen wurde, unsere Anträge ignoriert wurden, der Ablauf selbst gesetzter Fristen Ihrereseits nicht abgewartet wurde, die Lebensbescheinigung nach Versand von Mahnungen und Einstellung der Rente dann doch noch gefunden wurde etc. etc. etc., welche auch eingehend belegt werden können, könnte man es ja als Einzelfall an- und darüber hinwegsehen, so geht das nicht mehr und es fragt sich, wer den ganzen, durch die Schikanen und Fehler der ZAS verursachten Aufwand zu tragen hat. Ich habe mehrfach festgestellt, dass, auch wenn ich aus Ihrem Hause seit Jahren nicht derart behandelt werde, es trotzdem ratsam wäre, sich Ihrerseits der beruflichen Qualifikationen des Gegenübers und der Endlichkeit der Geduld des Anwaltes etwas bewusster zu werden. Passiert ist leider nie etwas, die Fälle haben sich noch gehäuft und die letzte Reaktion auf eine entsprechende Feststellung meinerseits war schliesslich lediglich von einer Frechheit aus Genf geprägt! Es stellt sich die Frage, was die Ausführung des Direktors a.i., Herrn Jean-Pierre Kuhn, auf der Homepage der ZAS, die ZAS stehe im Dienste ihrer Versicherten (zur Erinnerung, das sind tatsächlich diejenigen, die Beiträge bezahlt haben) und Partner genau bedeutet oder ob die Bedeutung noch nicht bis auf die Arbeitsebene der Dienstleistungseinrichtung durchgedrungen ist. Da nunmehr eine Aufsichtsbeschwerde in einem Einzelfall kaum nachhaltige Wirkung auf andere Fälle haben dürfte, wird man genötigt sein, berufenere Stellen über solcherlei Missstände in Kenntnis zu setzen, für mich persönlich wohlwissend und der Logik Ihrer Einrichtung folgend, dass meine eigene Rente im Versicherungsfall eingehend auf deren Angemessenheit überprüft werden muss!
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
SwissLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
 
Email FS vom 27.02.2014
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Nachgang zu meiner untigen Email vom 18. Februar 2014 wurde ich von meinem Klienten derart informiert, dass wiederum seinem Sohn eine Abrechnung über aufgeschobene Renten zugestellt worden sei. Daraus ersieht man wohl, wie nach wie vor wenig ernst aufgelegte anwaltliche Vollmachten seitens ZAS genommen werden. Da passt es doch bestens ins Bild, dass dem Sohn meines Klienten im Mai 2013 eine Beitragsverfügung der freiwilligen AHV mit Rechnung über CHF 949.20 und Einzahlungsschein zugestellt worden ist, obwohl mein Klient noch ein Guthaben von CHF 2,571.80 gehabt hätte, sodass der darüber nicht informierte (was jedoch beim Anwalt anders gewesen wäre) Sohn den vermeintlichen Ausstand beglichen hat, sodass nun wieder ein Guthaben von CHF 2,567.80 besteht, was seitens der ZAS erst im Juli schriftlich bestätigt worden ist. Da stellt sich Gretchenfrage Nummer 1, wie man es denn seitens der ZAS mit ungerechtfertigter Bereicherung hält!
Mit der Zustellung der genannten Rentenabrechnung per 19. Februar 2014 wurde dem Sohn offensichtlich auch die Email einer Vorsorgeeinrichtung an Frau R.P. der ZAS bezüglich eines von unserem Fall völlig unabhängigen Fall Z. J. zur Kenntnis gebracht. Z.J. befindet sich im Gefängnis, seine Tochter E. S. in Mazedonien ist mit seinen Angelegenheiten betraut und gefragt wird nach der Auszahlung von Kinderrenten auf deren Konto. Da stellt sich doch unweigerlich Gretchenfrage Nummer 2, nämlich, wie man es seitens der ZAS mit dem Amtsgeheimnis hält!
Die Antwort kennen wir zur Genüge, Fehler können passieren. So z.B. wie im Fall W, wo auf Anfrage nach einer Rentenbescheinigung vom 29.01.2013 und zwei unbeantworteten Nachfragen erst nach einer Intervention der Schweizerischen Botschaft in Bangkok mit Bezug auf meine Anfrage vom 29.01.2013 eine Rentenbescheinigung aus- und zugestellt wurde, leider zu spät, als dass damit noch mit den Normalkosten ein Jahresvisum für meinen Klienten hätte eingeholt werden können. Da scheint doch die Bemerkung Ihres S.F. vom 20. August 2013 zu diesem Fall, Rentenbestätigungen würden prioritär behandelt und Fehler könnten vorkommen, in einem ganz eigenartigen Licht. Naja, W. ist ja zwischenzeitlich gestorben, der Logik Ihrer Einrichtung folgend dürfte sich nun dessen Witwe den weiteren Schikanen ausgesetzt sehen, wie weiland und aktuell Frau P., deren verstorbener Ehemann nicht der Einfachen einer war, was die Witwe derart zu spüren bekam, dass man ihr die Rente einstellte, bevor die seitens der ZAS gesetzte Frist von 30 Tagen für die Einreichung von Unterlagen (berechnet gemäss einer Zustellung in die Schweiz, nicht nach Thailand!) überhaupt abgelaufen wäre. So wundert es denn auch nicht, dass man vielen Thailändischen Witwen die Schreiben trotz aufgelegter Anwaltsvollmacht direkt zustellt, wohl im besten Wissen um deren mangelnde Sprachkenntnisse und mit den entsprechenden Absichten seitens einer Schweizerischen Versicherung! Im letzten Jahr wurde wiederholt abgestritten, Lebensbescheinigungen überhaupt erhalten zu haben, was einerseits zu Einstellungen von Rentenzahlungen führte und andererseits nach Vorlage der entsprechenden Posteingangsbelege zurück zur Wahrheit revidiert werden musste. Bezüglich einer am 5. Februar 2014 beantragten Rentenbescheinigung i.S. T.J., wo die Unterlagen trotz aufgelegter Anwaltsvollmacht jeweils auch an verschiedene Stellen geschickt werden und wir auch letztes Jahr erst auf Nachfrage hin eine Bescheinigung zugestellt erhalten haben, warten wir bis heute auf deren Eingang, nicht dass da meinem Klient durch die „prioritäre Behandlung“ seitens ZAS ebenfalls „Sonderauslagen“ für den Erhalt seines bald fälligen Visums anfallen, oder...!? Da diese Auswahl an vorliegend angesprochenen Fällen leider keineswegs abschliessend ist und die Liste Thailand betreffend mit unzähligen weiteren Fällen beweiskräftig ergänzt werden kann, wurde unsere Akzeptanz der Erschöpfung zugeführt.
Was vermutungsweise hinter solcherlei Schikanen stecken könnte, ergibt sich denn eindrücklich aus einem Einspracheentscheid vom 11. Juni 2007 i.S. K.V., wo die Einsprache mit von Yildiz Dubosson unterzeichnetem Entscheid aus sachlichen Gründen (und problemlos auch so begründbar) zu Recht abgewiesen worden ist, und der Entscheid folgenden Passus enthielt: „Angesichts der Tatsache, dass K. ein Restaurant am als Bade- und Sextourismusort bekannt/berüchtigten Pattaya führt (...)“ Was eine derartige, vollständig sachfremde Bemerkung in einer obrigkeitlichen Verfügung zu suchen hat, ist mir schleierhaft. Gestützt auf welch sensationsmediengestütze Vorurteile meine Klienten (und wohl auch ich) in Thailand offensichtlich aus Genf verallgemeinert beurteilt werden und dass Solcherlei auch noch schriftlich geäussert wird, lässt jedoch tief blicken!
Sollte man in Genf der Meinung sein, dass Stief- und Pflegekinderrenten bzw. Witwen- und Waisenrenten von Personen mit Wohnsitz in Thailand nicht gerechtfertigt wären, sollte man sich dem Gesetzesstudium widmen; sollte es zu unbefriedigenden, sich jedoch aus geltendem Schweizerischem Recht ergebenden Resultaten kommen, wären für die Änderung die gesetzgebenden Behörden zuständig und anzugehen. Die Schikaniererei rechtmässiger Rentenbezüger ist jedenfalls einer Lösung wenig zuträglich und verursacht für alle Beteiligten Aufwand, welcher seitens der ZAS besser in eine Qualitätskontrolle gesteckt werden würde.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
SwissLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
 
Darauf erhielt ich die nachfolgende Antwort der ZAS vom 20.03.2014:
Sehr geehrter Herr Stöckli   
Wir beziehen uns auf Ihre oben erwähnten E-Mails und haben von deren Inhalt Kenntnis genommen. Wir nehmen dazu wie folgt Stellung:
Beitragsverfügung mit Einzahlungsschein
In Ihrem E-Mail vom 27.02.201 erwähnen Sie unter anderem, dass dem Sohn eines Ihrer Klienten eine Beitragsverfügung zugestellt wurde mit einem Einzahlungsschein, obwohl ein Guthaben zu seinen Gunsten bestand. 
Beitragsverfügungen werden in der Regel ohne Einzahlungsschein verschickt. Da uns keine genauen Angaben über den von Ihnen erwähnten Versicherten vorliegen, kann von uns nicht nachvollzogen werden, weshalb der Verfügung ein Einzahlungsschein beilag. Sollte es in der Folge zu einem Missverständnis gekommen sein, bedauern wir dies sehr.
Wir weisen in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass jeder Beitragsverfügung auch eine Kontostandmeldung beigefügt wird. Daraus ist ersichtlich, ob ein Guthaben zu Gunsten des Versicherten oder der Ausgleichskasse besteht. Falls ein Versicherter trotz dieser Informationen noch Zahlungen leistet, so werden diese aufgrund von Art. 14 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) und nach Verrechnung allfälliger Akontozahlungen zurückerstattet. 
Vorwurf betreffend Schikanen durch unsere Ausgleichskasse
In Ihren oben erwähnte Schreiben weisen Sie zudem auf mehrere Vorfälle hin, welche Ihrer Meinung nach beweisen, dass unsere Ausgleichskasse Rentenbezüger in Thailand systematisch schikaniert. Wir haben Ihre Bemerkungen zur Kenntnis genommen und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Wie aus den von Ihnen zitierten Fällen hervorgeht, gibt es vor allem in drei Bereichen Probleme: Jährliche Lebens- und Zivilstandkontrolle, jährliche Überprüfung der Stief- und Pflegekinderverhältnisse, Ausstellung von Rentenbestätigungen. In Bezug auf die jährlichen Kontrollen stellen wir fest, dass die eingereichten Dokumente unseren Anforderungen nicht immer genügen. Nachfragen bei den Versicherten sind daher oft notwendig. Was die Rentenbestätigungen angeht, können wir Ihnen versichern, dass diese bei uns prioritär bearbeitet werden. Trotzdem können mehrere Tage vergehen, bis der Rentner im Besitz unserer Bestätigung ist. Dieser Zustand ist für den Rentner problematisch, aber auch für uns nicht zufriedenstellend, da wir oft mit Reklamationen und zusätzlichen Umtrieben konfrontiert sind. Die Reduzierung der Bearbeitungsdauer ist im Moment nicht möglich. Mittelfristig wird eine Lösung im Rahmen der Modernisierung unserer Internetseite gefunden werden.
Reklamationen der Versicherten, Verbesserung der Abläufe
Die Betreuung von über 800'000 AHV-Rentenbezüger im Ausland zwingt uns, die Abläufe zu standardisieren und gewisse Arbeiten zu automatisieren (z.B. Lebenskontrollen). Wir können Ihnen aber versichern, dass wir die Reklamationen unserer Versicherten ernst nehmen. Zu jeder Reklamation nimmt unsere Kasse Stellung. Zudem erfolgt in jedem Fall eine interne Analyse und nötigenfalls werden Maßnahmen ergriffen, um zukünftige Fehlverhalten von Mitarbeitern oder Missverständnisse zu vermeiden. Wir können Ihnen daher versichern, dass wir bemüht sind, die Betreuung der Versicherten und Rentner stetig zu verbessern.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Stellungnahme gedient zu haben. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
ML
Sektionschef
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
 
 
Worauf ich wiederum am 10.04.2014 Folgendes geantwortet hatte:
Sehr geehrter Herr L
Im Nachgang zu Ihrer untigen Antwort, bei welcher ich v.a. das konkrete Eingehen auf die erhobenen Vorwürfe bzw. ganz allgemein den Inhalt vermisse (entspricht in etwa dem Inhalt des Interviews mit der Ex-Chefin im Tages-Anzeiger letzten Monat), hat mein obgenannter Klient das Schreiben der ZAS vom 18. März 2014 erhalten (vgl. Attachment). Nachdem die verlangten Unterlagen in diesem Jahr schon mehrfach eingereicht worden sind, letztmals am 10. März 2014 aus der Schweiz (also Eintreffen vor Versand des Schreibens!), und diese jedes Jahr mehrfach nachverlangt werden, frage ich mich, was nach der gehabten Korrespondenz nunmehr der ganze Mist soll! So etwas schlägt dem Fass den Boden raus und durchaus die Verhältnisse in unserem Gastland, das höchstens an der Schwelle steht! Wie oft wird mein Klient genötigt, seine Dokumente nochmals einzureichen, wohl weil man diese in Ihrem Chaos nicht mehr findet oder eben, wie festgestellt, weil es nur darum geht, jenem in den Allerwertesten zu treten? Offensichtlich geht es nun einfach weiter mit dieser Behandlung aus der untersten Schublade, dieses Mal noch garniert mit der offensichtlichen Drohung einer Verfügung, unserer Ansicht nach ein Nötigungsversuch: Motivation unbekannt, Konsequenzen daraus jedoch schon...! Ich jedenfalls habe die Nase voll und die Hoffnung aufgegeben, dass sich in Ihrem Hause etwas ändern könnte. Es fragt sich lediglich, ob Solcherlei seitens ZAS Befriedigung verschafft, dann hätte wenigstens eine Partei etwas davon! Wir haben damit nur kostenverursachenden Aufwand... oder ist es gerade das, was bezweckt wird?
QUO VADIS ZAS?
Mit freundlichen Grüssen
SwissLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
 
 

4. ZAS, der Tragödie nächste Jahre (2016 bis heute):  

Im Jahre 2016 waren denn tatsächlich gewisse Verbesserungen ersichtlich bzw. hatte es wohl weniger, jedoch immer noch ein gutes Duzend Einzelfälle im Jahr, welche nicht an eine vollständige Ausmerzung der Ungeheuerlichkeiten glauben liessen. Darauf ging es jedoch leider wieder unvermindert  weiter, wie man es von vorher gekannt hatte...
Email FS vom 21.08.2017:
Sehr geehrte Frau S.
In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihre Email vom 18. August 2017 und stelle ich fest, dass ich Ihnen rate, sich nochmals dem Studium des Schreibens vom 30. Juni 2017 zu widmen, wo weder nach einem Pass noch nach einer Lebens- und Wohnsitzbescheinigung gefragt worden wäre. Die letzte Lebens- und Wohnsitzbescheinigung wurde Ihnen im November 2016 zugestellt und von Ihnen auch erhalten, Wiederrede sollten Sie sich nun gut überlegen. Einen Pass besitzt das Kind selbstverständlich nicht, weil es nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um Thailand überhaupt zu verlassen geschweige denn die Ausstellung eines Passes zu bezahlen. Nach einer Passkopie wurde denn weder in Ihrem Schreiben vom 30. Juni 2017 noch allgemein irgendeinmal und in irgendeinem anderen Fall gefragt.
Da sich diese unfundierte Nachfrage zum wiederholten Mal auf Frau P bezieht und gerade in kürzester Vergangenheit ebenfalls zum wiederholten Mal für eine andere Klientin, Frau W bzw. deren Kind, die Rente über mehrere Monate eingestellt wurde, weil vermeintlich und wahrheitswidrig festgestellt wurde, dass die Lebensbescheinigung nicht bei der ZAS eingetroffen sei, muss schlussgefolgert werden, dass es mit diesen Schikanen diesen beiden Personen (neben all den anderen) einfach weitergeht. Ich verweise diesbezüglich auf die Beilage, wo Selbiges schon 2014 umfassend festgestellt worden ist. Persönlich frage ich mich, was Ihnen insbesondere diese beiden Damen, mit welchen Sie nie direkt selbst in Kontakt gestanden wären, angetan hätten, um über die Jahre derart behandelt zu werden, diese machen lediglich einen ihnen gemäss geltendem Schweizer Recht zustehenden Anspruch geltend.
Sollten Sie der Meinung sein, eine Berechtigung für das Einverlangen einer Lebens- und Wohnsitzbescheinigung mehrmals pro Jahr und Passkopien in Einzelfällen zu haben, möchten Sie dies schriftlich per Verfügung unter Angabe der genauen gesetzlichen Grundlagen und Erklärung, weshalb dies für Frau P der Fall sein sollte, für andere jedoch nicht, und einer Rechtsmittelbelehrung, tun. Daraus wird sich denn unweigerlich eine Ungleichbehandlung einzelner Personen, ein Art von der ZAS selbstgezimmerte Lex P oder auch W, und damit die Bestätigung der widerlichen, auf niederen Beweggründen beruhenden Schikanepolitik der ZAS ergeben.
Ich bin nun Solcherlei endgültig müde und sehe, dass die ZAS nicht gewillt ist, von diesem Verhalten abzurücken. Da meinen Klientinnen und Klienten durch Solcherlei im Einzelfall und in duzenden von Fällen über die Jahre völlig unnötiger Aufwand entsteht, welcher lediglich durch schikanöses Verhalten begründet ist, bin ich als Rechtsanwalt gezwungen, zur längerfristigen Beendigung solcherlei Verhaltens gegenüber meinen Klienten festzustellen, dass der einzig gangbare Weg die Einleitung von Strafverfahren mit dem Vorwurf der Nötigung (im letzten Fall zumindest ein Versuch, vorher durchaus vollendet, bei Einstellung der Leistungen um Unterschlagung) und dies durch die entsprechenden Strafrechtsorgane zu prüfen sein bzw. von diesen festzustellen sein wird, wie umfassend solcherlei Schikanen im strafrechlichen Rahmen zulässig wären bzw. wann das Niveau einer Nötigung tatsächlich erreicht ist. Diese Email mit Anhang wird denn auch gleich aus Beweisgründen und zur Vorbereitung entsprechender Schritte an einen auf Straf- und insbesondere Haftungsrecht staatlicher Organe spezialisierten Anwaltskollegen in der Schweiz geschickt. Ich selbst schlage mich nach 10 Jahren nicht mehr damit herum und leite einfach jeden künftigen, derartigen Vorfall direkt zur Klageerhebung bzw. –ergänzung an den Kollegen weiter.
Mit bestem Dank für Ihr Verständnis und freundlichen Grüssen
SwissLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
 
Email FS vom 10.07.2018
Sehr geehrte Damen und Herren
In obiger Angelegenheit hat uns die Obgenannte informiert, dass ihr für Sohn T seit zwei Monaten keine Waisenrente mehr ausbezahlt würde. Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 haben wir Ihnen eine aktuelle Schulbestätigung zugestellt und gemäss unserer Onlineprüfung haben Sie diese Zusendung auch am 22. Mai 2018 erhalten. Wir würden Sie grundsätzlich höflichst bitten, uns mitzuteilen, weshalb die Rentenzahlungen für den offensichtlich nachgewiesenermassen die Schule besuchenden Sohn eingestellt ist bzw. diese nicht wieder aufgenommen wird. Auf freundliche Anfragen wird jedoch wohl keine Antwort kommen.
„Würden“ stellen wir denn nämlich deshalb fest, weil Sie in zwei anderen Fällen, 756.... und 756....., ebenfalls nachweislich Dokumente erhalten haben, Rentenzahlungen eingestellt bleiben und man seit Wochen beharrlich unsere diesbezüglichen Nachfragen ignoriert. Im Fall 756..... geschah Selbiges, hat man dann aber nach mehrfachen Nachfragen doch nachbezahlt und damit bestätigt, dass es keinen Grund für eine Einstellung gab.
Ich verweise deshalb auf meine Email im Fall 756..... vom 21. August 2017 unten und stelle lediglich ergänzend fest, dass es sich bei Ihrem nunmehrigen Verhalten um mehrfach begangene Unterschlagung handelt. Unser Vorgehen habe ich in der Email unten beschrieben.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
SwiswsLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
 
Schreiben FS vom 27.08.2018 in wiederum anderer Sache, FALL B:
Sehr geehrte Damen und Herren
In obiger Angelegenheit beziehen wir uns auf Ihr Schreiben vom 6. August 2018, welches am 20. August 2018 bei uns eingegangen ist. Ihre Arten und Weisen, sich um bestehende Ansprüche zu drücken und die Auszahlung wiederholt hinauszuschieben, sind ja hinlänglich bekannt. Vorliegend handelt es sich bei unserem Gesuch vom 29. März 2018 selbstverständlich um ein vom bisherigen, von Herrn B persönlich eingereichten und von Ihnen rechtskräftig abweisend beurteilten (und selbst nun so bezeichneten), unabhängiges und neues Gesuch, nachdem die Voraussetzungen des gemeinsamen Wohnsitzes mit den Stiefkindern auch gegeben waren, nämlich mit Eintrag im Hausbuch am 14. März 2018. Nachfragen von Herrn B danach haben sich selbstverständlich auf das Gesuch vom 29. März 2018 bezogen. Dies würde Ihrerseits auch so zu beurteilen gewesen sein, wenn Sie sowohl Gesuch hätten lesen als auch verstehen wollen und nicht nach anderen Ausflüchten suchen würden.
Es ist ja nicht wirklich so, dass ich den Kontakt mit Ihre Einrichtung seit über 12 Jahren schätzen würde. Der Kontakt mit Leuten Ihres Charakters würde unsererseits verweigert werden. Allerdings werde ich hier von in Thailand wohnhaften Personen bezüglich der ZAS um Hilfestellung gebeten, weshalb ich diesen Personen auch beistehe. Wie Ihr Verhalten jedoch (auch strafrechtlich relevant) zu werten ist, habe ich wiederholt festgestellt, zusammenfassend widerlich, wie diesbezüglich vorgegangen wird ebenfalls, weshalb darauf verwiesen wird. Könnte ich einen von Klienten unabhängigen Anspruch ableiten, wäre diesem schon seit Jahren Nachdruck verliehen worden.
Da Sie nun wieder ein paar Monate gewonnen haben, um die Herrn B zustehenden Stiefkinderrenten und die auflaufenden Zinsen anderweitig zu verwenden, ist denn nicht, wie in über hundert anderen, noch nicht verjährten bisherigen Fällen, nur das nötigende Verhalten, sondern auch die mit einer Unterschlagung einhergehende Bereicherung gegeben. Es ist halt, wie aus der Strafuntersuchungspraxis bekannt, so, dass wer nie Konsequenzen für sein Handeln tragen musste, frech wird und noch einen draufsetzt bzw. Solcherlei tatsächlich erst gestoppt wird, wenn einem die ganze Sache um die Ohren fliegt. Sollte noch jemand ein kümmerliches Restchen an Anstand und/oder Stolz übrig haben, könnte man sich ja an die neu geöffnete Homepage https://swiss-leaks.net/ wenden, allenfalls würde dies künftig strafmindernd beurteilt werden, allerdings ist ja aus den Medien umfassend bekannt, wie Ihre Vorgesetzten mit Personen umgehen, welche interne Missstände publik machen möchten...
Vorliegend würde man ja dazu raten, umgehend unser Gesuch zu bearbeiten und gemäss dessen Antrag zu verfügen, aber Sie werden sich ja auch weiterhin dem rechtsverweigernden Verhalten verpflichtet fühlen, welches jedoch obige Konsequenzen zeitigen wird...
Mit freundlichen Grüssen SwissLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
Email FS vom 02.09.2018, ebenfalls Fall B:
Damen und Herren
Ich beziehe mich auf Ihre untige Email  und verweise auf mein Schreiben vom 27. August 2018, welches Sie am 31. August 2018 entgegegen genommen haben. Genau dies habe ich ja damit gemeint, dass man noch einen draufsetzt und frech wird. Mit untiger Email widersprechen Sie nunmehr Ihrem eigenen Schreiben vom 6. August 2018 endgültig und legen Ihre tatächlichen Absichten erneut offen. In keinem einzigen, in den letzten über 10 Jahren genau gleich gelagerten Fällen wurde nach einem Gerichtsurteil oder Ähnlichem gefragt, dies wohl ganz einfach deshalb, weil dafür keine gesetztliche Grundlage Ihrerseits besteht, Sie würden auch vorliegend keine anführen. Jetzt probiert man einfach mal was Neues, um dem gerechtfertigten Anspruch meines Klienten nicht entsprechen zu müssen bzw. uns nochmals in den Allerwertesten zu treten. Selbstverständlich verstösst Ihr Vorgehen eklatant gegen das auch für Sie grundsätzlich geltende Gleichbehandlungsgebot gegenüber sämtlicher Versicherter, Solcherlei scheint Sie jedoch nicht zu stören.
Bezüglich Thailand wird denn bei den vorliegenden Verhältnissen, wo der Kindsvater mit der Mutter nicht verheiratet war, auch bezüglich Thailändern noch nie ein solches Urteil gesprochen worden sein. Dies ist jedoch irrelevant, ergibt sich doch die Beantwortung bereits ohne Urteil aus dem Gesetz. Section 1598/41 des Civil and Commercial Code of Thailand, stellt denn Folgendes fest: „The right to maintenance cannot be renounced, attached or transferred and IS NOT SUBJECT TO EXECUTION”, also ein Unterhaltsanspruch kann gemäss geltendem Thailändischem Recht nicht vollstreckt werden. Das heisst, dass auch gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen sowohl für Frau wie für Kind nicht vollstreckt, also nicht eingetrieben werden können. Am Besten zeigt sich dieser Umstand darin, dass noch nie ein Thavater für ein so nebenbei (und neben vielen anderen) gezeugtes Kind je Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte, weshalb man hierzulande ja auch von Blümchen zu Blümchen hüpfen und seine Spuren hinterlassen kann. Dies wäre die faktenrelevante Begründung für den Nichterhalt eines Urteiles bzw. auch den Nichterhalt von Unterhaltsbeiträgen bei Erhalt eines Urteiles, aber was schreib ich hier von vernünftigen Begründungen, Solcherlei sind Sie ja ohnehin nicht zugänglich.
Ansonsten verweise ich auf das bereits ausführlich Geschriebene...
GrussSwissLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
 
Email FS vom 11.10.2018, von Fall B unabhängiger Fall L:
Damen und Herren
In obiger Angelegenheit hat mich der Obgenannte kontaktiert und um Unterstützung gebeten (vgl. Vollmacht im Attachment). Herr L hat Ihnen mit Schreiben vom 1. Juli 2018 bezüglich Kind eine aktuelle Bestätigung der Schule vom 29. Juni 2018, welche gemäss Beleg 6 Monate gültig ist und so, wie solche von der Schule ausgestellt werden, zugestellt. Auf entsprechende Nachfragen von Herrn L wurde Ihrerseits nicht mehr reagiert. Die Stiefkinderrente wurde seit Juli 2018 bis heute nicht mehr ausbezahlt. Der aufgelegte Beleg beinhaltet offensichtlich und selbstverständlich den genügenden Nachweis eines Schulbesuches bis Ende 2018.
Offensichtlich ignorieren Sie nicht nur meine Anfragen und Mitteilungen, sondern tun Sie Selbiges auch mit Ihren Versicherten direkt und unterschlagen Sie auch bezüglich Herrn L die Kinderrente seit Juli 2018. Ich rate zur umgehenden Bestätigung einer Aus- und Nachzahlung bis Ende 2018, andernfalls ich gezwungen sein werde, aktiv auf die Einleitung der adäquaten Schritte hinzuwirken.
Mit bestem Dank für Ihr Verständnis und einem Gruss
SwiswsLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
 
Darauf erhielt ich tatsächlich wieder einmal eine Antwort ZAS vom 16.10.2018, im Fall L:
 
Sehr geehrter Herr Stöckli
Wir beziehen uns auf Ihr Email vom 11.10.2018 und teilen Ihnen Folgendes
mit:
Wir versichern Ihnen, dass wir weder Ihre Emails noch die Emails unserer Versicherten ignorieren.
Wir haben Herr L bezüglich A am 17.08.2018 und
25.09.2018 folgende E-Mail geschrieben:
   "Wir haben die Studienbescheinigung für A erhalten,
   allerdings haben wir noch eine Frage dazu.
   Auf der Studienbescheinigung datiert vom 29.06.2018 wird angegeben, dass
   er sich im ersten Studienjahr (first year student) befindet, dies wurde
   bereits letztes Jahr so bestätigt. Ist dies richtig oder befindet er
   sich in der Zwischenzeit im 2. Jahr?"
Allerdings haben wir darauf keine Antwort erhalten.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie dies für uns abklären könnten, damit wir die Rentenzahlung wiederaufnehmen können.
Freundliche Grüsse
L. H.-A.Kundenbetreuerin
 
 
Email FS vom 19.10.2018, Fall L:
Frau L. H.-A.
Aber selbstverständlich ignorieren Sie und die Ihrigen allgemein sowohl meine als auch die Anfragen und Zustellungen meiner Klienten. Als aktuelle, noch ausstehende Beispiele wären 756.... und 756.... zu nennen, als weitere, jedoch lediglich eine Auswahl darstellende Bestätigungen 2018 betreffend 756...., wo man nach Erhalt der Unterlagen 4 bis 5 Monate die Kinderrente unterschlagen hatte und als eines der Higlights dieses Jahres 756...., wo einem 86-Jährigen trotz nachgewiesenem Erhalt der Lebensbescheinigung die Rente eingestellt worden und ihm die Lebensgrundlage entzogen worden ist. Auf die anderen Ungheuerlichkeiten wird vorliegend nicht eingegangen.
Vorliegend widerlegen Sie mit Ihrer Mitteilung nunmehr Ihre eigene Versicherung, keine Emails zu ignorieren, hat doch Herr L mit Email vom 17. August 2018, 17:50:13 GMT+7, auf die Anfrage Frei vom selben Tag bereits geantwortet gehabt. Offensichtlich braucht es eine gehörige Portion Sadismus, um bei der ZAS arbeiten zu können, es soll jedoch auf die diesbezüglich bereits duzendfach gemachten Ausführungen und das darin erwähnte weitere Vorgehen verwiesen werden.
Ich rate inständig dazu, die Kinderrenten sofort rückwirkend und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des eingereichten Beleges Ende Jahr 2018 (6 Monate ab Juni 2018) an Herrn L auszubezahlen. Ohne eine umgehende Bestätigung und Auszahlung werde ich gezwungen sein Herrn L zu raten, neben den bisher vorliegend Beteiligten auch Sie, Frau L. H.-A., wegen der nunmehr noch verlängerten Unterschlagung persönlich zur Verantwortung zu ziehen und selbstverständlich auch den zusätzlich verursachten Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen.
Mit bestem Dank für Ihr Verständnis SwiswsLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
Email FS vom 08.11.2018, zurück zu Fall B:
Damen und Herren
Ich beziehe mich auf die untige Email von Herrn B, auf welche er bis heute keine Antwort erhalten hat, und die bisherige Korrespondenz, insbesondere mein Schreiben vom 27. August 2018, welches Sie am 31. August 2018 entgegen genommen haben und meine Email vom 4. September 2018, auf welche ebenfalls bis heute nicht reagiert worden ist.
Jetzt hat mir doch im Fall 756.... tatsächlich eine der Ihrigen, eine Frau L. H.-A. mit Email vom 16. Oktober 2018 versichert, „dass wir weder Ihre Emails noch die Emails unserer Versicherten ignorieren“ und doch wird es stets und wiederholt getan. Wird man da nicht rot, wenn man derart lügt oder meint man rot sein zu können, so lange es niemand sieht...?
Sollten wir in obigem Fall nicht innerhalb von 10 Tagen im Besitz einer schriftlichen, beschwerdefähigen Verfügung sein, werden die adäquaten Schritte eingeleitet, behinhaltend selbstverständlich auch eine Publikation dieser Ungeheuerlichkeiten sowohl in diesem als auch in hundert anderen Fällen.
Gruss SwissLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
Bis heute, 4. Dezember 2018, habe ich selbst in diesem Fall B weder eine Antwort noch eine beschwerdefähige Verfügung erhalten, wie dies verlangt worden ist. Mein Klient hat mich jedoch vor vier Tagen informiert, dass er eine Verfügung erhalten hätte und die Kinderrenten gemäss Gesuch vom März 2018 ausbezahlt werden sollen. Dies bedeutet nun einerseits, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Renten bereits im April 2018 erfüllt waren, die Renten also seither hätten bezahlt werden können und müssen, der ganze Aufwand nach Einreichung des Gesuches von der ZAS verursacht nicht notwendig gewesen wäre und sämtliche meine Ausführungen im Schreiben vom 27. August 2018 bzw. in der Email vom 4.September 2018 umfassend ihre Richtigkeit hatten. Andererseits bedeutet die Mitteilung des Erhaltes einer Verfügung durch den Klienten, dass ich weiterhin ignoriert werde und zum zweiten Mal dieses Jahr eine Verfügung nicht erhalte, womit versucht wird, diese nicht innert Frist vom Rechtsvertreter prüfen zu lassen und wodurch mir eine seriöse Führung von Mandaten seitens ZAS absichtlich verunmöglicht wird. Dazu wurde mir zwischenzeitlich schon wieder in einem neuen Fall eine Email vorgelegt, wo festgestellt wurde, dass ein Rentenantragssteller keinen Anspruch auf Kinderrenten hätte, weil er mit der Kindsmutter nicht verheiratet sei, obwohl es sich um Pflegekinder (nicht Stiefkinder) handelt, wo es also wiederum bereits beim ersten Kontakt zu einer wahrheitswidrigen Auskunft kommt. Überdies wurde im Fall eines der am meisten schikanierten Klienten wiederum eine für ein Jahr gültige Schulbestätigung nach 6 Monaten nicht mehr akzeptiert, was wiederum zeigt, wie der ganze Mist einfach weiter geht, und geht, und geht und man offensichtlich noch ein paar draufsetzen muss...

5. ZAS, der Tragödie Zukunft:  

Man möge sich nun selbst ein Bild machen, inwiefern sich die ZAS den eigenen Werten verpflichtet fühlt, wie genau also Verantwortung, Effizienz und Respekt gegenüber den Versicherten gehandhabt und interpretiert werden und wie sich die volle Zufriedenheit Letzterer genau darstellen mag...
 
Die eingangs genannten drei Herren dürfen solcherlei Verhalten zumindest dulden, wird ja erfahrungsgemäss nur dergestalt gearbeitet, wie es der Chef zulässt, eher ist jedoch anzunehmen, dass dies wohl von oben gefördert und unterstützt wird, anonsten kaum eine solche Systematik feststellbar wäre. Es sei diesbezüglich auf die einschlägigen Medienberichte vor allem im Tagesanzeiger verwiesen, wo es einerseits um die Vorkommnisse um die verabschiedete Ex-Chefin Cavero und andererseits um einen Whistleblower, welcher entlassen, vom Chef dann auch noch verklagt und schliesslich freigesprochen worden ist, ging. Weshalb der Chef wiederum selbst ungeschoren aus dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren gekommen ist, überlasse ich der Fantasie des Lesers.
 
Was ist zu tun bzw. was kann getan werden? Aufsichtsbeschwerdeverfahren würden im Einzelfall lange dauern, zu viel kosten und auch im Erfolgsfalle der Allgemeinheit absolut gar nichts bringen. Es handelt sich denn alleine in meinem Büro um weit über hundert Einzelfälle über die letzten Jahre. Auch wenn es sich um Nötigung als auch um Unterschlagung handeln dürfte, würden die angesprochenen Strafverfahren, zudem es sich um Antragsdelikte handelt, wohl bereits an einem Zulassungsverfahren im Einzelfall scheitern bzw. so viel kosten, dass es dies im Einzelfall nicht wert wäre und wiederum dem Rest der Opfer nichts bringen würde. Diese Umstände dürften der ZAS und deren Exponenten sehr wohl bewusst sein, weshalb diese an ihrem Verhalten wohl gar nichts zu ändern sehen und sich auch nichts ändern wird. Da sitzen denn die den selbst gesetzten und publizierten Werten widersprechenden Grundeinstellungen bei der ZAS derart tief, dass es eines umfassenderen Eingriffs bedürfte, mit welchem wohl bei dieser Führung nicht zu rechnen sein wird.
 
Da die Einzelfälle in den letzten Jahren nicht ab- sondern noch massiv zugenommen haben, wäre wohl die einzige Möglichkeit, dass eine Vielzahl Betroffener zusammenstehen würde, um für alle eine Änderung herbeizuführen. Es wird denn wohl nicht so sein, dass nur Personen in Thailand betroffen sind, solche dürften rund um den Erdball gefunden werden können. Man möge sich also frei fühlen, der ZAS (sedmaster@zas.admin.ch und oaie@zas.admin.ch und AF624@zas.admin.ch), sowohl seine Meinung als auch eigene Geschichten direkt zukommen zu lassen und Solcherlei einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ich selbst sehe mich nach 12 Jahren und eingehenden Überlegungen leider nicht imstande, vorliegend etwas Zählbares für die Allgemeinheit zu bewirken. Ich werde jedoch sämtliche bisherigen und weitere, mir bekannt gemachte Ungeheuerlichkeiten aus dem Hause ZAS künftig auf meiner Homepage veröffentlichen.

6. Meine Konsequenz:  
Da ich nun in einer Vielzahl der Fälle ignoriert werde, seit Jahren aufgelegte Anwaltsvolllmachten nicht beachtet werden und durch die ganzen Abläufe Aufwand entsteht, welchen ich meinen Klienten nicht zumuten darf, wird mir aus professioneller Sicht eine vernünftige und seriöse Führung von Mandaten verunmöglicht. Aus persönlicher Sicht habe ich die Schnauze gestrichen voll, mich aus Genf jährlich unzählige Male schlicht anlügen zu lassen und mich für weitere ca. 15 Jahre mit dem Trauerspiel in Genf auseinanderzusetzen. Ich sehe mich deshalb gezwungen, sämtliche die ZAS in Genf betreffenden Mandate mit sofortiger Wirkung niederzulegen und weitere professionelle Kontakte mit dieser Einrichtung künftig abzulehnen. Als Privatperson bleibe ich der freiwilligen AHV als Versicherter erhalten. Ich habe deshalb der ZAS und sämtlichen betroffenen Klienten die nachfolgende Email (bzw. Schreiben an ZAS) zukommen lassen, welche unten eingesehen werden kann.
 
SwissLaw Co., Ltd. - Felix Stöckli, an sich Schweizer Rechtsanwalt, 4. Dezember 2018
 
 
 
 
 
 
Schreiben/Email vom 4. Dezember 2018:
 
Damen und Herren in Genf
 
Nachdem meine An- und Nachfragen bei Ihrer Einrichtung nun über 12 Jahre duzendfach ignoriert worden sind, in weit über hundert Einzelfällen meine Klienten schikaniert, von ihnen wiederholt an sich ausreichende Unterlagen nicht akzeptiert und weitere nachgefordert und damit zu absolut unnötigem Zusatzaufwand genötigt worden sind, die Renten Ihrer Versicherten gestützt auf unwahre Feststellungen duzendfach rechtswidrig eingestellt und das nicht Ihnen, sondern Ihren Versicherten gehörende Geld von Ihnen einbehalten und damit unterschlagen worden ist, nunmehr auch auf meine Aufforderung zur Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung seit Monaten nicht eingangen wurde, zwischenzeitlich sich jedoch schon wieder weitere Ungeheuerlichkeiten in anderen Fällen ankündigen, habe ich eingesehen, dass sich bei Ihrer Einrichtung absolut gar nichts ändern wird, obwohl ich Sie seit 12 Jahren auf diese Missstände hinweise, und dass ich daran leider nichts ändern kann.
 
Ich habe diesem Trauerspiel nun geschlagene 12 Jahre zusehen müssen. In dieser Konstellation wird es mir verunmöglicht, meine Mandate in einer für einen Rechtsanwalt angemessenen und seriösen Form zu führen. Dazu kann ich den durch das Verhalten der ZAS verursachten Mehraufwand meinen Klienten nicht guten Gewissens in Rechnung stellen und bin ich zur Schadensminderung verpflichtet. Überdies lassen die vorhandenen Rechtsbehelfe keinen realistischen Zwang zur Änderung Ihres Verhaltens zu bzw. wird es auf dem Rechtswege nicht möglich sein, für die betroffene Allgemeinheit eine Besserung zu erzielen, allenfalls in einem unwesentlichen Einzelfall, da wäre jedoch den duzenden, wohl eher hunderten von weiteren Betroffenen bzw. Opfer nicht geholfen.
 
Ich bin deshalb gezwungen, zu handeln und lege hiermit sämtliche gegenüber der ZAS bestehenden Mandate per sofort nieder. Ab sofort können rechtsgültige Zustellungen nur noch an die Klienten direkt, nicht mehr an mich und/oder SwissLaw Co., Ltd. erfolgen. Bereits eingereichte Gesuche oder Mitteilungen behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit, lediglich die Verfügungen und weitere Informationen sind ab sofort an die Klienten direkt zuzustellen.
 
Ich gehe davon aus, dass Sie mit diesem Entscheid keine Mühe bekunden, haben Sie doch die letzten 12 Jahre meine aufgelegten Vollmachten ohnehin willkürlich behandelt und gegen die Hälfte der Zustellungen direkt an die Klienten vorgenommen, letztmals mehrfach dieses Jahr, beinhaltend auch Rentenverfügungen, welche Sie wohl innert Frist nicht vom Anwalt haben geprüft haben wollen. Insofern werde ich Ihnen nun einen grossen Gefallen machen, werden Sie doch künftig keine Hinweise mehr auf die strafrechtliche Relevanz Ihres Verhaltens und Ihre charakterliche Eignung im Umgang mit Ihren Versicherten mehr von mir lesen müssen. Sollten Sie darauf und mit der Aussicht, sich ab jetzt respektvoll mit den Leistungsbezügern in Thailand direkt auseinandersetzen zu können, ein Fass öffnen wollen, würde ich mich ja als Sponsor zur Verfügung stellen, das wird jedoch nicht notwendig sein. Sollten denn mit dem Abgang der Ex-Chefin „einschlägige, diesbezügliche Fachkenntnisse“ verloren gegangen sein, möchten Sie sich vertrauensvoll an das VBS wenden, wo man gemäss Medienberichten bestens weiss, wie man sich, dazu auch noch rechtmässig, auf Staatskosten die Kante gibt...
 
Selbstverständlich bin ich verpflichtet, diese Entscheidung sämtlichen dadurch betroffenen Klienten zu eröffnen, das sind im Moment überschlagsweise ca. 60-70 in Thailand wohnhafte Personen. Diese werden diese Email mit Beilage (nur an Email), welcher eine eingehendere Begründung entnommen werden kann, erhalten. Diese Email wird ebenfalls zur Kenntnisnahme an die Schweizerische Botschaft in Bangkok und aus Beweisgründen an zwei in der Schweiz tätige, voneinander unabhängige Schweizer Notare zugestellt, welche sowohl Zustellung und Inhalt als auch deren Zeitpunkt notieren möchten. Nach 12 Jahren diesbezüglicher Tätigkeit bin ich überdies dazu verpflichtet, die Ablehnung künftiger Mandate gegenüber der ZAS in Genf und deren Gründe auch angemessen einer möglichen Klientschaft zur Kenntnis zu bringen.
 
Ich lehne schliesslich als Rechtsanwalt jeglichen künftigen, beruflichen Kontakt mit der ZAS in Genf ab, dies gilt nicht für meine eigene Versicherteneigenschaft bei der fAHV. Sollten Sie sich nunmehr nicht daran halten, werden dadurch entstehende Kosten künftig aus eigenem Rechte Ihnen in Rechnung gestellt werden.
 
Aus menschlicher Sicht habe ich nach 12 Jahren schlicht keine Lust mehr, mich jährlich unzählige Male von Ihnen anlügen zu lassen und diesem Trauerspiel noch weitere 15 Jahre zuzusehen, ohne realistischerweise etwas ändern zu können.
 
Ich wünsche Ihnen jedenfalls weiterhin viel Befriedigung in ihrem Wirken, möget ihr glücklich werden in der eigenen Auslegung des Respekts gegenüber Ihren Leistungsbezügern (zumindest in Thailand).
 
Aus der Ferne seied letztmals gegrüsset
 
SwissLaw Co., Ltd. - Felix Stöckli
 
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