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UNTERLASSUNG DER VERWENDUNG VON SWISSLAW-TESTAMENTEN
02.24.21 7:07  |  Artikel Hits:1613  |  A+ | a-
UNTERLASSUNG DER VERWENDUNG VON SWISSLAW-TESTAMENTEN
 
Sehr geehrte Klientinnen und Klienten
Sehr geehrte Damen und Herren
 
Uns kamen dieses Jahr bereits mehrere Fälle zur Kenntnis, bei welchen ein von SwissLaw abgefasstes Testament einfach übernommen und mit neuem Namen ergänzt weiterverwendet werden sollte bzw. wohl auch wurde. Aufgrund der erhaltenen Rückmeldungen müssen wir davon ausgehen, dass dieses Verhalten dazu sogar als völlig normal betrachtet wird und dass die Verbreitung weiter fortschreitet. Wir sehen uns deshalb gezwungen Folgendes festzustellen:
 
SwissLaw gab und gibt selbst keine Testamentsvorlagen an Drittpersonen ab und hat einer Weiterverwendung und –verbreitung seiner Testamente nie zugestimmt. Als Schweizerischer Rechtsanwalt erstelle ich einzelfallgerechte Testamente gestützt auf eine entsprechende Instruktion, die Weiterverwendung solcher Testamente ohne anwaltliche Beratung wäre deshalb bereits nicht seriös.
 
Der Umstand, dass man sich in Thailand für ein paar Baht mit einem Krokodil auf dem Hemd schmückt, eine „Markenuhr“ für einen Bruchteil der Erstehungskosten eines Originals trägt oder für THB 100 Software im Tucom kauft und bei alldem keine Konsequenzen entstehen, scheint zur irrigen Annahme zu führen, dass Solcherlei in Thailand erlaubt wäre. Weit gefehlt, Herstellung, Vertrieb und Erwerb solcher kopierter Produkte wären auch in Thailand strafbar, lediglich fehlt es am Willen der Geschädigten, solche Kleinstverfahren in fremden Landen durchzuziehen. Als gutes Beispiel, dass es auch durchgesetzt werden könnte, sei daran erinnert, wie nach einem Zusammentreffen des damaligen PM Abhisit mit dem damaligen US-Präsidenten Obama plötzlich Heerscharen von Polizisten die Büros der Thepprasit Road auf gefälschte Microsoft Software abgeklappert hatten; da blieb so Einiges an Busseneinnahmen beim Gaststaat hängen...
 
Gleich verhält es sich nun, wenn man zwar die Qualität eines anwaltlich erstellten Testamentes wünscht, dafür jedoch weniger bzw. am Liebsten gar nichts bezahlen will. So kopiert man einfach des Anwalts Werk und verwendet dieses weiter. Man stelle sich mal vor, wie sich die Sache darstellen würde, wenn man Solcherlei in der Schweiz treibt, dort käme man jedoch gar nie auf diese bescheuerte Idee, weshalb die Frage berechtigt scheint, wieso es sich in Thailand denn anders verhalten sollte.
 
Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um nichts Anderes als um eine Verletzung des Rechts des Urhebers am von ihm erstellten Werk, vorliegend dem vom Rechtsanwalt erstellten Testament. Der Volksmund drückt es noch etwas anders und wohl besser verständlich aus, nämlich als Diebstahl geistigen Eigentums. Da man versucht, sich damit einen geldwerten Vorteil zu verschaffen, sind bei der Weiterverwendung und –verbreitung der von SwissLaw erstellten Testamente alle notwendigen Tatbestandsmerkmale des Deliktes erfüllt und würden entsprechende Strafverfahren mit Verurteilungen enden.
 
Ich ziehe es jedoch vorderhand vor, vorliegend ausdrücklich dazu aufzufordern, ab sofort die Weiterverwendung und -verbreitung der von mir erstellten Testamente zu unterlassen. Den damit bereits befassten Personen, von welchen mir ein paar namentlich bekannt sind, rate ich dringendst, allen Personen, von welchen man meine Testamente zur Weiterverwendung erhalten und an welche man solche weitergeleitet hätte, auf diesen Umstand und die Konsequenzen hinzuweisen.
 
Sollten uns weitere Fälle zugetragen werden, werde ich jedoch nicht zögern, die notwendigen rechtlichen Schritte gegen diese Personen einzuleiten, entsprechende Verfahren dürften dann die Kosten eines vom Anwalt erstellten Testamentes um ein Vielfaches übersteigen und nach einer Verurteilung kaum positive Auswirkungen auf den hiesigen Aufenthalt haben...
 
Neben der Strafbarkeit dieses Verhaltens wäre dieses schliesslich zusätzlich völlig unnötig, könnte ein Testament doch handschriftlich auch in Deutsch, von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen selbst erstellt werden, dann wäre es gemäss Thailändischem und Schweizerischem Recht gültig und hätte man sich auch noch die Kosten des Anwalts gespart. Das Abkupfern der Ideen anderer ist jedoch nicht der anständige Weg!
 
Mit bestem Dank für Ihr Verständnis und bleiben (oder für einige vorliegend: werden) Sie gesund.
 
SwissLaw Co., Ltd. – Felix Stöckli
 
+66 (0) 932 926 151
 
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